Satzung
Satzung der Medizinischen Gesellschaft Bochum
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Medizinische Gesellschaft
Bochum".
Der Vereinssitz ist Bochum
Als Geschäftsjahr gilt der 1. Dezember bis 30. November
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Gesellschaft verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Zweck der Gesellschaft ist die interdisziplinäre medizinisch wissenschaftliche Fortbildung der Ärzte,
Ärzte im Praktikum, Studenten und der medizinisch interessierten Bevölkerung.
3. Der Verein
strebt an, mit seinen Aktivitäten die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu verbessern und das
Gesundheitsbewusstsein der Allgemeinheit zu fördern unter besonderer Berücksichtigung präventiver
Maßnahmen.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige
Sitzungen mit wissenschaftlichen Vorträgen, klinischen Demonstrationen oder anderen
Informationsveranstaltungen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
7. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
8. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen
entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann
die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung
beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jeder approbierte Arzt, jeder Arzt im
Praktikum, jeder Medizinstudent kann Mitglied der Gesellschaft werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in
den Verein ist schriftlich an den Vorsitzenden oder den Schriftführer zu richten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Aufnahme.
3. Jedes Mitglied zahlt im Monat Januar den fälligen
Jahresbeitrag in die Gesellschaftskasse. Neueintretende, ebenso die austretenden Mitglieder entrichten für
das laufende Jahr den vollen Beitrag. Ohne besondere Mitteilung ändert sich die Höhe des Jahresbeitrages
nicht. Den nicht mehr ärztlich tätigen Kollegen wird der Beitrag auf schriftlichen Antrag für die
dem Antrag folgenden Jahre erlassen.
Ärzte im Praktikum und Studenten sind beitragsfreie
Mitglieder.
Außerordentliche Beiträge können nur durch besonderen Beschluss der Gesellschaft
erhoben werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitglieds; der Austritt ist
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Jahres
erklärt.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss seitens des Vorstandes
gemäß § 5 Abs. (1)
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen
unehrenhafter Handlungen
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von
6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener
Mahnung erfolgt,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von
2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem
Verein gegenüber.
§ 4 Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins
sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Der
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern
des Vereins:
a) der/dem Vorsitzenden
b) den Vorsitzenden der zwei vorausgegangenen sowie der zwei
folgenden Jahre
c) der/dem Schriftführer/in
2. Der/die Vorsitzende des Vorstandes wird
jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung am Ende des Jahres für das übernächste
Kalenderjahr gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes sollen die klinisch tätigen und die niedergelassenen
Ärzte angemessen berücksichtigt werden.
3. Der/die Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach
außen, bestimmt die Tagesordnung der Sitzungen und leitet diese. Er/Sie ist befugt, jederzeit die
Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung einzuberufen. Der/die Schriftführer/in verfasst den
Sitzungsbericht und führt die Gesellschaftskasse. Auf Verlangen muss der Vorstand als Ehrenrat bei in den
Sitzungen entstandenen Zwistigkeiten über Rechte und Pflichten von Mitgliedern zusammentreten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich im Dezember statt;
ihr obliegen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
-
Wahl von zwei Kassenprüfern
2. Der Vorstand hat das Recht, auf Vorschlag von mindestens einem Drittel
der ordentlichen Mitglieder die Pflicht, außerordentliche Sitzungen zu berufen, im letzteren Falle
spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages.
3. Die Gesellschaftsbeschlüsse sind für
die Mitglieder bindend. Sie werden nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung der Anträge mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des
Vereins
1. Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur durch Beschluss der
Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden vorgenommen werden. Sämtliche Mitglieder müssen
aber schriftlich von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung vorher in Kenntnis gesetzt werden.
2. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Mitglieder. Ist
die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht zugegen, so beschließt eine zweite Versammlung mit
Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden.
3. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das
Vermögen an den Verein „Lebenshilfe e. V." in Bochum und den Verein „Aufsuchende
medizinische Hilfe für Wohnungslose e. V." in Bochum zu gleichen Anteilen zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Falls eine der
beiden genannten Institutionen nicht mehr bestehen sollte, ist die andere alleinige Zuwendungsempfänger.
Sollte keine von beiden die Zuwendung erhalten, soll das Vermögen der Gesellschaft an eine andere
Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur
ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für mildtätige Zwecke, z. B. für die
Förderung der Wohlfahrtspflege fallen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
8 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft
Geänderte
Fassung vom 02.12.2011