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Satzung der Medizinischen Gesellschaft Bochum



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Medizinische Gesellschaft Bochum".
Der Vereinssitz ist Bochum
Als Geschäftsjahr gilt der 1. Dezember bis 30. November


§ 2 Wesen und Zweck des Vereins

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck der Gesellschaft ist die interdisziplinäre medizinisch wissenschaftliche Fortbildung der Ärzte, Ärzte im Praktikum, Studenten und der medizinisch interessierten Bevölkerung.

3. Der Verein strebt an, mit seinen Aktivitäten die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu verbessern und das Gesundheitsbewusstsein der Allgemeinheit zu fördern unter besonderer Berücksichtigung präventiver Maßnahmen.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Sitzungen mit wissenschaftlichen Vorträgen, klinischen Demonstrationen oder anderen Informationsveranstaltungen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Jeder approbierte Arzt, jeder Arzt im Praktikum, jeder Medizinstudent kann Mitglied der Gesellschaft werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorsitzenden oder den Schriftführer zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.

3. Jedes Mitglied zahlt im Monat Januar den fälligen Jahresbeitrag in die Gesellschaftskasse. Neueintretende, ebenso die austretenden Mitglieder entrichten für das laufende Jahr den vollen Beitrag. Ohne besondere Mitteilung ändert sich die Höhe des Jahresbeitrages nicht. Den nicht mehr ärztlich tätigen Kollegen wird der Beitrag auf schriftlichen Antrag für die dem Antrag folgenden Jahre erlassen.
Ärzte im Praktikum und Studenten sind beitragsfreie Mitglieder.
Außerordentliche Beiträge können nur durch besonderen Beschluss der Gesellschaft erhoben werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitglieds; der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn schriftlich an den Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Jahres erklärt.
Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss seitens des Vorstandes gemäß § 5 Abs. (1)
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
b) wegen unehrenhafter Handlungen
c) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
d) wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.



§ 4 Organe der Gesellschaft

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung



§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins:
a) der/dem Vorsitzenden
b) den Vorsitzenden der zwei vorausgegangenen sowie der zwei folgenden Jahre
c) der/dem Schriftführer/in
2. Der/die Vorsitzende des Vorstandes wird jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung am Ende des Jahres für das übernächste Kalenderjahr gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes sollen die klinisch tätigen und die niedergelassenen Ärzte angemessen berücksichtigt werden.
3. Der/die Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen, bestimmt die Tagesordnung der Sitzungen und leitet diese. Er/Sie ist befugt, jederzeit die Vorstandsmitglieder zu einer Vorstandssitzung einzuberufen. Der/die Schriftführer/in verfasst den Sitzungsbericht und führt die Gesellschaftskasse. Auf Verlangen muss der Vorstand als Ehrenrat bei in den Sitzungen entstandenen Zwistigkeiten über Rechte und Pflichten von Mitgliedern zusammentreten.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Dezember statt;
ihr obliegen
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
2. Der Vorstand hat das Recht, auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder die Pflicht, außerordentliche Sitzungen zu berufen, im letzteren Falle spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages.

3. Die Gesellschaftsbeschlüsse sind für die Mitglieder bindend. Sie werden nach vorheriger schriftlicher Bekanntmachung der Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.



§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Abänderungen oder Ergänzungen der Satzung können nur durch Beschluss der Gesellschaft mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden vorgenommen werden. Sämtliche Mitglieder müssen aber schriftlich von der beabsichtigten Änderung oder Ergänzung vorher in Kenntnis gesetzt werden.

2. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Mitglieder. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht zugegen, so beschließt eine zweite Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der Abstimmenden.

3. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das Vermögen an den Verein „Lebenshilfe e. V." in Bochum und den Verein „Aufsuchende medizinische Hilfe für Wohnungslose e. V." in Bochum zu gleichen Anteilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Falls eine der beiden genannten Institutionen nicht mehr bestehen sollte, ist die andere alleinige Zuwendungsempfänger. Sollte keine von beiden die Zuwendung erhalten, soll das Vermögen der Gesellschaft an eine andere Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für mildtätige Zwecke, z. B. für die Förderung der Wohlfahrtspflege fallen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 8 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft

Geänderte Fassung vom 02.12.2011